Menschen mit einer Abhängigkeit erhalten Zugang zur IV

05.08.2019 / Gemäss bisheriger Rechtsprechung führten «primäre» Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität. Eine Abhängigkeit war erst von Bedeutung, wenn sie in eine Krankheit oder einen Unfall mündete oder wenn sie infolge einer Krankheit entstand.

Am 11. Juli revidierte das Bundesgericht diese Position in einem wegweisenden und gleichzeitig überfälligen Entscheid. In Zukunft werden Personen mit einer Suchterkrankung von der Invalidenversicherung (IV) nicht einfach aussortiert, sondern es soll in einem «strukturierten Beweisverfahren» geklärt werden, ob sich die Abhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der Person auswirkt. Mit diesem Entscheid geht die Rechtsprechung nicht mehr davon aus, dass eine Person mit einer Abhängigkeit ihren Zustand selber verschuldet hat und eine Abhängigkeit mit einem Entzug in jedem Fall beendet werden kann.

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2019