Neue Motion betreffend IV-Renten diskriminiert Suchtkranke
In ihrer Motion «Differenzierte Codierung bei psychiatrischen Diagnosen» verlangt SVP-Nationalrätin Verena Herzog Folgendes: Verfügungen für IV-Renten, die aufgrund psychiatrischer Diagnosen gesprochen werden, müssen auch die Nebendiagnosen nennen. Die Nebendiagnosen seien insbesondere dann aufzuführen, wenn es sich dabei um eine Alkoholabhängigkeit oder eine andere Sucht handelt. Zudem müssten andere Süchte, die heute als «Übrige Süchte, Toxikomanie» zusammegefasst werden, für jede Substanz einzeln ausgewiesen werden.
Herzog begründet die Forderung damit, dass Menschen, die Drogen – insbesondere Cannabis konsumieren –, Eingliederungsmassnahmen sehr oft abbrechen würden. Suchtkranke würden die Selbsteingliederungspflicht, die die IV verlange, nicht wahrnehmen. Weil aber die Verfügungen nur die Krankheiten nennen, die für die Berentung entscheidend sind, bleibe unklar, wie viele Menschen aufgrund einer Suchterkrankung in die Rentenabhängigkeit geraten seien. Wenn die Verfügungen hingegen auch die Nebendiagnosen nennen würden, gäbe dies Aufschlüsse für eine wirkungs- und zielorientiertere Prävention und Wiedereingliederung der Betroffenen.
Aus Sicht des Fachverbands Sucht ist diese Forderung unzulässig. Sie hätte nicht nur eine Verletzung des Arztgeheimnisses zur Folge, sondern würde gezielt auch die Gruppe der suchtkranken Menschen diskriminieren. Und das, obwohl eine Suchtkrankheit gar nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt. Der Fachverband wird sich deshalb gemeinsam mit den anderen Sucht-Fachverbänden sowie der FMH gegen die Motion einsetzen. Die Stellungnahme ist derzeit in Arbeit.